Definitionen der KI – Was ist Wann und Wie zu tun?
Unterstützung von Unternehmen
Art. 3 KI-VO
Begriffsbestimmung
„KI‑System“ ein maschinen-gestütztes System, das für einen in unter-schiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt ist und das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für explizite oder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstellt werden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können.
NUM3RUS unterstützt Unternehmen in der gesamten regulatorischen Wertschöpfungskette bei KI-Vorhaben, von der KI-Kompetenz Vermittlung über Risikobewertungen bis zur Einführung geeigneter Governance-Strukturen.
Dabei greift NUM3RUS auf interdisziplinäre Kenntnisse, aus vielen regulatorischen Projekten bei regulierten Unternehmen, zurück.
Hierbei spielen neben umzusetzenden Gesetzen auch die dazugehörigen Regelungswerke und technischen Normen eine entscheidende Rolle.
KI-Kompetenz und Schulungspflicht
KI-VO Art. 3 (56) Definition
KI‑Kompetenz: die Fähigkeiten, die Kenntnisse und das Verständnis, die es Anbietern, Betreibern und Betroffenen unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Rechte und Pflichten im Rahmen dieser Verordnung ermöglichen, KI‑Systeme sachkundig einzusetzen sowie sich der Chancen und Risiken von KI und möglicher Schäden, die sie verursachen kann, bewusst zu werden.
KI-VO Art. 4
Die Anbieter und Betreiber von KI‑Systemen ergreifen Maßnahmen, um nach besten Kräften sicherzustellen, dass ihr Personal und andere Personen, die in ihrem Auftrag mit dem Betrieb und der Nutzung von KI‑Systemen befasst sind, über ein ausreichendes Maß an KI‑Kompetenz verfügen, wobei ihre technischen Kenntnisse, ihre Erfahrung, ihre Ausbildung und Schulung und der Kontext, in dem die KI‑Systeme eingesetzt werden sollen, sowie die Personen oder Personengruppen, bei denen die KI‑Systeme eingesetzt werden sollen, zu berücksichtigen sind.
GewO §111 (1) (Pflichtfortbildung)
Ist der Arbeitgeber durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes, durch Tarifvertrag oder Betriebs- oder Dienstvereinbarung verpflichtet, dem Arbeitnehmer eine für die Erbringung der Arbeitsleistung erforderliche Fortbildung anzubieten, dürfen dem Arbeitnehmer die Kosten hierfür nicht auferlegt werden.
Weiterführende Links:
- Gewerbeordnung § 111 Pflichtfortbildungen: https://www.gesetze-im-internet.de/gewo/__111.html